Lastenausgleich
Lastenausgleich und Vermögensabgabe – was kommt da auf uns zu?
Ein Zugriff auf Privatvermögen, um soziale Ungerechtigkeiten auszugleichen ist jederzeit möglich. Wer nicht auf der Hut ist, kann 50 % seines Vermögens verlieren.
Historische Entwicklung des Lastenausgleichs
Der Lastenausgleich wurde in Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg eingeführt, um Vermögensverluste Millionen betroffener Menschen zumindest teilweise auszugleichen. Besonders ausgebombte Familien und Heimatvertriebene hatten nahezu alles verloren, und der Staat stand vor der Herausforderung, soziale und wirtschaftliche Stabilität wiederherzustellen.
Die rechtliche Grundlage hierfür bildete das Lastenausgleichsgesetz (LAG) vom 14. August 1952. Ziel des Gesetzes war die Umverteilung von Vermögen, um Geschädigten Entschädigungen, Hilfen zum Wohnungsbau, Existenzhilfen oder Darlehen für einen Neuanfang zu ermöglichen.
Der Härte des Gesetzes traf überwiegend Immobilienbesitzer, denen nach dem Krieg ein erhebliches (Immobilien-)Vermögen erhalten geblieben war. Sie mussten 50 Prozent ihres berechneten Vermögenswertes abgeben. Die Zahlungen in den Ausgleichsfond konnten allerdings über 30 Jahre verteilt werden. Viele Menschen verbinden mit dem Begriff „Lastenausgleich“ bis heute die Sorge um staatliche Eingriffe in das private Eigentum.
Aktuelle politische Debatten und Ängste vor erneutem Lastenausgleich
Spätestens seit der Corona-Krise taucht der Begriff wieder zunehmend im politischen und medialen Raum auf. Hintergrund sind hohe Staatsausgaben zur Bewältigung wirtschaftlicher Schäden, steigende Schuldenstände sowie Diskussionen über neue Finanzierungsmodelle.
Bereits im Jahr 2021 beschäftigte sich das Bundesfinanzministerium verstärkt damit, ob zukünftige Hilfsprogramme durch Steuerzuschläge oder eine neue Vermögensabgabe finanziert werden könnten. Besonders die Bundestags-Drucksache 19/25005 vom 07.12.2020 verweist auf die Forderung, vermögensstarke Haushalte stärker zu belasten und nach dem historischen Vorbild des Lastenausgleichs heranzuziehen.
In den politischen Diskussionen treffen dabei zwei Lager aufeinander:
| Befürworter argumentieren, dass … | Gegner warnen, dass … |
| eine Vermögensumverteilung soziale Gerechtigkeit stärken könne, | es zur Belastung des Mittelstands und zur Kapitalflucht kommen könne, |
| wirtschaftlich Leistungsfähige stärker zum Gemeinwohl beitragen sollen, | Investitionen gehemmt und Eigentumsrechte eingeschränkt würden, |
| der Staat Mittel zur Krisenbewältigung ohne neue Schulden erhält. | Eingriffe bis hin zu faktischen Enteignungen denkbar seien. |
Viele Bürgerinnen und Bürger sorgen sich daher vor Eingriffen in Grundstücks- und Immobilienvermögen, besonders vor dem Hintergrund historischer Erfahrungen.
Mögliche moderne Formen eines Lastenausgleichs
Ein erneuter Lastenausgleich könnte in dieser Form erfolgen:
- einmalige Vermögensabgabe
- Immobilienwertabgabe
- Energie- oder Krisensonderabgaben
- Erhöhung von Erbschafts- und Grundsteuer
Besonders intensiv wird der Vorschlag einer einmaligen Vermögensabgabe diskutiert, die sich an sehr vermögende Teile der Bevölkerung richten soll. Die Fraktion DIE LINKE schlägt dabei laut Drucksache 19/25005 folgendes Modell vor:
- Betroffen: oberste 0,7 % der Bevölkerung mit Nettovermögen ab 2 Mio. € (privat) beziehunswiese 5 Mio. € (Betriebsvermögen)
- progressiver Abgabesatz bis zu 30 % ab 100 Mio. €
- Tilgung über 20 Jahre
Wen der Lastenausgleich treffen kann
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- Immobilienbesitzer mit vermieteten Wohnobjekten, Grundstücken oder Gewerbeimmobilien.
- Unternehmer mit Betriebsvermögen, Firmenanteile oder Beteiligungen
- Erben mit erheblichen Vermögenswerten beispielsweise Familienvermögen, Hofstellen, große Immobilienportfolios
Daher steigt die Sorge: Könnte es zu modernen Formen staatlicher Vermögenszugriffe kommen?
Juristische Grundlagen: Darf der Staat überhaupt auf Vermögen zugreifen?
Das Grundgesetz bietet grundsätzlich Schutz für privates Eigentum, regelt gleichzeitig aber auch Bedingungen für staatliche Eingriffe. Relevant ist vor allem:
Art. 14 Grundgesetz:
„Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“
„Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.“
Damit wäre ein Lastenausgleich oder eine Vermögensabgabe juristisch grundsätzlich möglich – sofern eine gesetzliche Grundlage besteht und eine Entschädigungsregelung vorliegt.
Das historische LAG von 1952 wird in diesem Zusammenhang ebenfalls immer wieder genannt, da es als rechtlicher Präzedenzfall gilt und zeigt, dass Deutschland dieses Instrument bereits angewandt hat.
Wer Eigentum besitzt, unternehmerisch aktiv ist oder ein größeres Familienvermögen verwaltet, sollte mögliche Vermögensabgaben bei der Zukunftsplanung berücksichtigen.
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